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Neu Dokument-ID: 248493

Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.54 Zu § 73 ChemG 1996

In § 73 ChemG 1996 ist verankert, dass gem § 69 ChemG 1996 beschlagnahmte „Gegenstände“ unter bestimmten Voraussetzungen als „verfallen“ erklärt werden können. Der „Verfall“ bedeutet, dass das Eigentum an diesen Gegenständen auf die Behörde übergeht. Sie werden also dem bisherigen Eigentümer auch rechtlich gesehen endgültig „weggenommen“.

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