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Dokument-ID: 248493
2.2.54 Zu § 73 ChemG 1996
In § 73 ChemG 1996 ist verankert, dass gem § 69 ChemG 1996 beschlagnahmte „Gegenstände“ unter bestimmten Voraussetzungen als „verfallen“ erklärt werden können. Der „Verfall“ bedeutet, dass das Eigentum an diesen Gegenständen auf die Behörde übergeht. Sie werden also dem bisherigen Eigentümer auch rechtlich gesehen endgültig „weggenommen“.