Übertragungsgrundsätze, „bridging“
Regelungen zur Einstufung von Gemischen gemäß der EU-CLP-VO; ist ein Gemisch selbst nicht auf seine Gefahreneigenschaften geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über ähnliche geprüfte Gemische und einzelne gefährliche Bestandteile vor, um die Gefahren des Gemisches hinreichend zu beschreiben, dann sind diese Daten gemäß den in Artikel 9 Absatz 4 der EU-CLP-VO genannten Übertragungsvorschriften (zB Chargenanalogie, Interpolation) für jede einzelne Gefahrenklasse des Anhangs I der EU-CLP-VO zu verwenden, vorbehaltlich etwaiger Sonderbestimmungen für Gemische in jeder einzelnen Gefahrenklasse.
(EU-CLP-VO, Anhang I, Punkt 1.1.3)