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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.24 Zu § 39 ChemG 1996

Gem § 39 ChemG 1996 ist die automationsunterstützte Erfassung der von Ärzten, Herstellern etc gemeldeten Daten über „Gifte“ bzw andere gefährliche Chemikalien sowie der eingetretenen Krankheitsfälle kraft der gesetzlichen Grundlage im ChemG 1996 auch datenschutzrechtlich zulässig. Die Auswertung der gesammelten Informationen soll auch unter Beiziehung externer Sachverständiger und zur wissenschaftlichen Bewertung rechtmäßig durchführbar sein. In der Praxis wird die Bewertung in Zusammenarbeit mit der Vergiftungsinformationszentrale unter Einbeziehung der Umweltbundesamt GmbH vorgenommen.

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