8.2.58 Cyclohexan
Diese Beschränkung ist in Anhang XVII der REACH-Verordnung (in der Fassung mit der Verordnung EG Nr 552/2009), Eintrag 57, verankert.
Der Stoff Cyclohexan ist nach der Verordnung (EWG) Nr 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (die durch die REACH-Verordnung abgelöst worden ist) auf Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt untersucht worden. Bei der Verwendung bestimmter Produkte, die diese Stoffe enthalten, wurden Risiken für die Gesundheit von Verbrauchern festgestellt. Die in Anhang XVII der REACH-Verordnung enthaltenen Beschränkungen sollen die bei der Bewertung des Risikos von Cyclohexan für bestimmte Verwendungen festgestellten gesundheitlichen Risiken für die Verbraucher („Konsumenten“) zukünftig hintanhalten. Die festgestellten Risiken betrafen im Wesentlichen Einatmen bei der Verwendung von Cyclohexan – bei großflächigen Anwendungen oder bei ungenügender Belüftung. Durch die Begrenzung der Packungsgröße auf 350 g soll die Maßnahme zur Begrenzung der von Cyclohexan ausgehenden Risiken für die Gesundheit ausreichende Wirksamkeit entfalten.