8.2.9 Panamarindenpulver bzw Benzidin und Derivate, Pulver der schwarzen und weißen Nieswurz, Holzstaub
Gem Eintrag 9 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung, der mit dem 1. Juni 2009 direkt in allen Mitgliedstaaten gilt, dürfen Panamarindenpulver, seine Saponine enthaltenden Derivate, Pulver der Wurzel der grünen, schwarzen und weißen Nieswurz bzw des schwarzen Germer, Benzidin und seine Derivate, o-Nitrobenzaldehyd, sowie Holzstaub nicht in Scherzartikeln oder Gegenständen, die als solche verwendet werden können, beispielsweise in Niespulver oder Stinkbomben, eingesetzt werden. Stinkbomben, die nicht mehr als 1,5 ml Flüssigkeit enthalten, sind von der Beschränkung ausgenommen.