Neu
Dokument-ID: 1098219
3.1.10 Datenverkehr, Vollziehung und Überwachung
Zur Verwertung von Daten, die der Behörde vorliegen, zum Datenverkehr sowie zur Vertraulichkeit von Daten und Unterlagen verweist § 7 des Biozidproduktegesetzes auf die detaillierten Regelungen der EU-Biozidprodukteverordnung, die in den Art 59 bis 64 festgelegt sind.