2.2.34 Zu § 47 ChemG 1996
Mit einer Novelle des ChemG 1996 aus 2012 wurde § 47 Abs 1, der eine Anordnungen zur schadlosen Beseitigung enthielt, aufgehoben. Grund war, dass Gifte, die unter den Abfallbegriff des AWG 2002 fallen, ohnehin dem AWG 2002 als „Abfälle“ unterliegen. Solche Abfälle müssen dann einer schadlosen Behandlung im Sinne des AWG 2002 zugeführt werden. Das heißt, dass die dort angeführten Grundsätze zu beachten sind. Diese umfassen insbesondere eine rechtzeitige Behandlung unter Vermeidung von Gefahren für Mensch und Umwelt, wobei das Auftreten und die Vermehrung schädlicher Tiere und Pflanzen sowie von Krankheitserregern nicht begünstigt werden darf. Zur Vermeidung von Gefahren ist eine entsprechende Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung sicherzustellen. Bei der schadlosen Behandlung ist nach dem Stand der Technik vorzugehen. Sofern möglich, soll es zu einer Verwertung der gefährlichen Abfälle kommen.