2.2.14 Zu § 29 ChemG 1996
Die Regelungen über Detergenzien – Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne der Definition für ein „Detergens“ in § 2 Z 8 ChemG 1996 – sind in erster Linie in der direkt geltenden Verordnung (EG) Nr 648/2004 über Detergenzien enthalten. Im ChemG 1996 sind daher nur mehr Begleitvorschriften zu dieser EU-Verordnung notwendig, welche sich insbesondere auf die notwendigen Festlegungen und Klarstellungen für die innerstaatliche Vollziehung und Überwachung beziehen. Die Bedeutung des § 29 ChemG 1996 liegt daher darin, dass hier ausdrücklich gesetzlich verankert worden ist, dass der Bundesminister für Umweltangelegenheiten die zuständige Behörde ist.