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Dokument-ID: 870387
1.1.1 Checklisten und FAQs zu Giften
Besondere Voraussetzungen – Inverkehrbringen von Giften im Bundesgebiet
- Abgeber und Abnehmer müssen über die einschlägigen, speziellen giftrechtlichen Berechtigungen verfügen.
- Falls das Gift ein Gemisch ist und auch für die Allgemeinheit (Konsumenten) erhältlich ist, muss eine Meldung gem der Giftinformations-Verordnung an das BMLFUW erfolgen. Die frühere Meldepflicht zur Giftliste gilt nicht mehr.
- Der Abgeber muss sich überzeugen, dass der Kunde zum Giftbezug berechtigt ist, und dies dokumentieren.