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Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.1 Checklisten und FAQs zu Giften

Besondere Voraussetzungen – Inverkehrbringen von Giften im Bundesgebiet

  • Abgeber und Abnehmer müssen über die einschlägigen, speziellen giftrechtlichen Berechtigungen verfügen.
  • Falls das Gift ein Gemisch ist und auch für die Allgemeinheit (Konsumenten) erhältlich ist, muss eine Meldung gem der Giftinformations-Verordnung an das BMLFUW erfolgen. Die frühere Meldepflicht zur Giftliste gilt nicht mehr.
  • Der Abgeber muss sich überzeugen, dass der Kunde zum Giftbezug berechtigt ist, und dies dokumentieren.

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