1.1.3 Verordnung über Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Die EU-Verordnung vom 4. Juli 2012, (EU) 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien dient der Umsetzung der so genannten „Rotterdam-Konvention“ in europäisches Recht. Das „Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährlich Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel“ ist eine völkerrechtlich verbindliche Konvention, der mittlerweile unter anderem die EU als Staatengemeinschaft ebenso beigetreten ist, wie alle Mitgliedstaaten. Mit der EU-Verordnung 649/2012 wird dieses „Prior Informed Consent-Verfahren“ (PIC-Verfahren) in Europäisches Recht eingegliedert. Die Vorschriften betreffen in erster Linie den Export bestimmter, Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien aus einem Mitgliedstaat der EU in so genannte Drittstaaten (Staaten, die nicht der EU angehören) und legen die Anforderungen für die Kennzeichnung an alle Chemikalien, die in Drittstaaten ausgeführt werden, fest. Die Bestimmungen gelten jedoch gleichermaßen für Einfuhren aus Drittstaaten in den europäischen Wirtschaftsraum.