1.7 Lagerung von Giften
Die Lagerung von Giften muss getrennt von Arzneimitteln, Lebens- bzw Futtermitteln uä Produkten erfolgen. Dabei müssen die Gifte übersichtlich angeordnet werden. Die Lagerung kann in Lagerräumen, Sicherheitsschränken oder Lagerbereichen im Freien erfolgen. Diese – bzw die Türen des Lagerraumes – sind entsprechend § 12 Abs 1 und 4 der Giftverordnung 2000 bzw § 12 Abs 1 und § 1b der Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen. Anzubringen ist entweder das Gefahrensymbol gemäß der CLP-Verordnung oder – noch bis 1. Juni 2024 möglich – das entsprechende Symbol gemäß Kennzeichnungsverordnung, wie folgt: