2.3 Harmonisierung
Das EU-Chemikalienrecht wird heute oft als so genanntes „stoffbezogenes Umweltrecht“ bezeichnet, sein Ursprung liegt jedoch nicht im Umweltrecht, sondern in den Bestrebungen, einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen. Das EU-Chemikalienrecht diente in der Vergangenheit primär der Harmonisierung der Vorschriften für chemische „Produkte“ und damit der Sicherung des grenzüberschreitenden freien Warenverkehrs und des Funktionierens des Binnenmarktes für diese Produkte. Chemische Produkte sollten ohne willkürliche Handelshemmnisse in einzelnen Mitgliedstaaten in allen Mitgliedstaaten unter denselben Voraussetzungen vermarktet werden können, wobei auch anfangs schon Vorgaben für die Gewährleistung eines gewissen Sicherheitsniveaus der geregelten Produkte berücksichtigt worden sind. Schon bald nach dem Inkrafttreten der ersten Richtlinien zu Chemikalien (Stoffrichtlinie, Lösemittelrichtlinie, Holzschutzmittelrichtlinie) wurden in den damaligen Mitgliedstaaten mit den chemikalienrechtlichen Regelungen die anderen wichtigen Ziele – insbesondere Gesundheits- und Konsumentenschutz sowie etwas später auch der Umweltschutz – ebenso stark verfolgt wie Harmonisierungsbestrebungen.