2.2.3 Berichterstattung und Erhebung von Emissionsdaten
Im Kapitel VI der EU-F-Treibhausgase-Verordnung sind in Art 26 die von Unternehmen zu erfüllenden Berichtspflichten festgelegt, während Art 27 an die Mitgliedstaaten gerichtet ist, durch geeignete Erfassungssysteme Daten über die Emissionen an F-Gasen von spezifischen Sektoren, in denen sie verwendet werden, zu gewinnen. Diese Verpflichtung wird aus der bisher geltenden EU-F-Gase-Verordnung 2014 (Art 19) im Wesentlichen übernommen. Die Berichterstattung dient in erster Linie dazu, die Wirksamkeit der Verordnung hinsichtlich ihrer Zielsetzungen zu überwachen.