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Dokument-ID: 1070942
8.2.20 Arsenverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen sowie Gemische, die solche Stoffe enthalten, sind gem Eintrag 19 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich der Bereiche „Antifoulings“ und Brauchwasseraufbereitung ebenso verboten wie Quecksilberverbindungen, die Verwendung dieser Stoffe oder Gemische für die Imprägnierung schwerer Textilien ist jedoch nicht untersagt.