8.2.2 Vinylchlorid
Die ab dem 1. Juni 2009 gem Eintrag 2 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung geltenden Beschränkungen für (monomeres) Vinylchlorid (1-Chlorethen) sind kurz gefasst und enthalten keinerlei Ausnahmen. Verboten ist das Verwenden von Vinylchlorid als Treibgas für Aerosole. Da die REACH-Verordnung einen breiten Anwendungsbereich hat (von Titel VIII und Anhang XVII sind nur Chemikalien im Transit bzw während der Beförderung, radioaktive Substanzen und nicht-isolierte Zwischenprodukte ausgenommen), gilt dieses Verbot für Aerosole für alle Einsatzzwecke (etwa auch für Kosmetika, Medizinprodukte, Arzneimittel, Biozid-Produkte etc).