2.1.8 Zu § 8 ChemG 1996
Der § 8 ChemG 1996 ist eine Ermächtigung, die es dem Bundesminister für Umweltangelegenheiten gestattet, bei entsprechenden Anträgen im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen der REACH-Verordnung oder der CLP-Verordnung zu erteilen, wenn solche Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung notwendig sind. Zur Antragstellung sind Lieferanten und nachgeschaltete Anwender im Sinne der REACH-Verordnung (also Hersteller, Importeure, Händler oder nachgeschaltete Anwender) berechtigt. Für einen Antrag sind die entsprechenden Angaben vorzulegen, aus denen Art und Umfang des Antrages ersichtlich sind.