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Dokument-ID: 246840
2.2.2 Verbote
Kapitel II der EU-Ozon-Verordnung 2024/590: Verbote
Verbote in Bezug auf ozonabbauende Stoffe (Art 4)
Art 4 der EU-Ozon-Verordnung 2024/590 erklärt mit Abs 1 in prägnanter Ausdrucksweise die Produktion, das Inverkehrbringen sowie das anschließende Liefern oder Überlassen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, an Dritte von Stoffen, die in Anhang I der Verordnung aufgelistet sind, innerhalb der Union für verboten. Mit Abs 2 wird dieses generelle Verbot auch auf die Einfuhr und die Ausfuhr dieser Stoffe ausgedehnt.