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Paul Krajnik - Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.3 Zuständige Behörden und Aufgaben (§ 3)

Mit dieser Bestimmung im Biozidproduktegesetz wird die in Artikel 81 der EU-Biozidprodukteverordnung enthaltene, an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung zur Bestimmung zuständiger Behörden erfüllt. Diese Behörde ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, also eine (oberste) Bundesbehörde. Dass die einschlägigen Regelungen gemäß dem Biozidproduktegesetz durch diese Behörde in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, hat seine Ursache in den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Die Zuweisung innerhalb der Bundesregierung an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgte, weil es sich um umweltrechtliche Regelungen handelt, und diese Behörde auch schon über entsprechende organisatorische Gegebenheiten verfügt. Gemäß der Regierungsvorlage sollte eine ausdrückliche Ermächtigung erfolgen, die Verwaltungsaufgaben, die gemäß der EU-Biozidprodukteverordnung zu erfüllen sind, wahrzunehmen, und diese Aufgaben sollten auch kurz beschrieben werden. In § 3 Abs 1 des Biozidproduktegesetzes wird daher insbesondere auf jene Bestimmungen der EU-Biozidprodukteverordnung Bezug genommen, die ein innerstaatlichen Verwaltungshandeln auslösen beziehungsweise notwendig machen könnten. Dieser Regelung wird der Charakter einer Generalklausel zugeschrieben, die die Behörde ermächtigen würde, geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu setzen, wenn solche für die Anwendung, Durchführung und Überwachung der EU-Biozidprodukteverordnung zweckdienlich und verhältnismäßig erschienen. Dass in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen wird, kann wohl nur als Klarstellung aufgefasst werden, da dieses Gesetz aus sich selbst heraus zur Anwendung kommt, wenn Daten erhoben und verarbeitet werden, insbesondere auch wenn Daten elektronisch verarbeitet und übermittelt werden.

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