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Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4 Verfahren für Beschränkungen

Erlass und Änderungen

  • Verursachen die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen oder die Beseitigung von Stoffen ein möglicherweise unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, das unionsweit behandelt werden muss, so wird Anhang XVII im Komitologieverfahren geändert, indem neue Beschränkungen erlassen oder geltende Beschränkungen geändert werden.
  • Bei einer solchen Entscheidung werden die sozioökonomischen Auswirkungen der Beschränkung einschließlich der Verfügbarkeit von Alternativen berücksichtigt.
  • Stoffe, die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A oder 1B erfüllen und von Verbrauchern verwendet werden könnten, können in einem rascheren Verfahren beschränkt werden.

Dossiers

  • Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Stoff ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnte, welches nicht angemessen beherrscht wird, fordert sie die ECHA auf, ein Dossier gem Anhang XV zu erstellen.
  • Ein Mitgliedstaat kann ebenfalls ein Anhang XV erstellen und einreichen.

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