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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.56 Zu § 75 ChemG 1996

Mit der unter BGBl I Nr 51/2012 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist generell im österreichischen Verwaltungsrecht eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt worden. Die mit Bescheid ergehenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sollen der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegen. Im gesamten Vollzugsbereich des Bundes und der Länder sind nun für Rechtsmittel gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde die Verwaltungsgerichte in erster Instanz zuständig. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz treffen inhaltliche Entscheidungen, sie entscheiden „in der Sache selbst“ (so genannte „meritorische“ Entscheidung). Auch gegen diese – verwaltungsgerichtlichen – Entscheidungen (Erkenntnisse und Beschlüsse) soll es ein Rechtsmittel geben, das nun „Revision“ genannt wird. Die Revision ist an den Verwaltungsgerichtshof zu richten. Die Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes kann aber nicht immer erhoben werden, sie ist an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (wohl um eine Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH – zu verhindern).

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