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Neu Dokument-ID: 257588

Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.61 Zu § 78 ChemG 1996

Der umfassenden Zielsetzung des ChemG 1996 entsprechend, berühren seine Regelungen den Aufgabenbereich mehrerer Bundesministerien. Seit dem Jahr 2000 sind die Vollzugskompetenzen aber weitgehend beim Bundesminister für Umweltangelegenheiten konzentriert und es bestehen einige Einvernehmensbindungen und Kooperationsverpflichtungen, insb in Vollziehung der REACH-VO, etwa in § 6 ChemG 1996, bis hin zur Akkordierung von Entsendungen von Experten in EU-Fachgremien mit den Landeshauptmännern (gem § 6 Abs 2 Z 17 ChemG 1996).

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