1.3 Durchführungsverordnungen zum Chemikaliengesetz
Mit der Entwicklung, dass die Europäische Gesetzgebung auf Grundlage der Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (EU 182/2011, ABl L 55 vom 28.02.2011, S 13), immer öfter das Rechtsinstrument der unmittelbar anwendbaren und damit nicht umsetzungsbedürftigen „Verordnungen“ anwendet, und – was den Bereich Chemikalien betrifft – die Europäische Chemikalienagentur, in der Kurzbezeichnung „ECHA“ genannt, laufend Leitfäden und Hintergrunddokumente zum EU-Chemikalienrecht veröffentlicht, wird der Bedarf an nationalen Durchführungsverordnungen mehr und mehr geringer. Die österreichische Bundesverfassung sieht aber in Art 18 Abs 2 vor, dass Gesetze auf der Basis des Legalitätsprinzips in Form von Durchführungsverordnungen konkretisiert und ausgestaltet werden dürfen, wenn dies sachlich notwendig ist und diese Konkretisierungen geeignet sind, den Normunterworfenen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuleiten. Art 18 Abs 2 B-VG bestimmt, dass jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen kann. Für den Materienbereich Chemikalien ist der zuständige Bundesminister dazu befugt, zu allen von ihm zu vollziehenden chemikalienrechtlichen Bestimmungen, die auf Gesetzesstufe stehen, Durchführungsvorschriften zu erlassen, sofern solche notwendig sind. Dementsprechend sind im ChemG 1996 selbst zahlreiche ausdrückliche Ermächtigungen enthalten, auf dem Verordnungsweg nähere Bestimmungen festzulegen und sind auch zahlreiche Durchführungsverordnungen erlassen worden. Viele der Durchführungsverordnungen sind jedoch mittlerweile durch unmittelbar anwendbare EU-Verordnungen entweder nicht mehr notwendig oder nur noch in Teilbereichen von Bedeutung.