3.1 Datenblatt für Inhaltsstoffe von Detergenzien
Eine besondere Verpflichtung, der Allgemeinheit spezifische Informationen zu einer bestimmten Gruppe von Chemikalien zur Verfügung zu stellen, geht auf die EG-Detergenzienverordnung (EG) 648/2004 vom 31. März 2004, ABl L 104 vom 08.04.2004, S 1, zurück. § 33 ChemG 1996 nimmt darauf Bezug und verpflichtet den Hersteller eines Detergens, das gem Art 9 der DetergenzienV zu erstellende „Datenblatt“ auf Anforderung der österreichischen Vergiftungsinformationszentrale (VIZ) dieser Institution zu übermitteln.