2.2.15 Zu § 30 ChemG 1996
In § 30 ChemG 1996 ist festgelegt, dass die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen an Detergenzien, die in der EU-Detergenzienverordnung festgelegt sind, Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Detergenzien in Österreich ist. Dies ist eigentlich nur eine wiederholende Feststellung, da die EU-Detergenzienverordnung als direkt geltende EU-Vorschrift schon gemäß dem EU-Recht zu befolgen ist. Eine zusätzliche Anordnung zur Befolgung im österreichischen Recht wäre nicht notwendig. Mit diesem Einleitungssatz des § 30 Abs 1 ChemG 1996 wird daher eher eine „Anknüpfung“ des ChemG 1996 an die EU-Detergenzienverordnung hergestellt, als dass damit neue Pflichten angeordnet werden würden.