4.2.4 Verpackung von ätherischen Ölen nach der EU-CLP-Verordnung
Kindergesicherte Verschlüsse und/oder tastbare Gefahrenhinweise müssen verwendet werden, wenn gefährliche Stoffe oder Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden sollen. Kindergesicherte Verschlüsse sind insbesondere dann vorgeschrieben, wenn der Stoff oder das Gemisch aufgrund einer Aspirationsgefahr, einer spezifischen Zielorgantoxizität, dh aufgrund gesundheitlicher Auswirkungen, die Körperfunktionen beeinträchtigen können oder aufgrund der Ätzwirkung auf die Haut bzw die Gefahr einer schweren Augenschädigung in die Kategorie 1 eingestuft ist.