1.6 Verknüpfung der EU-Vorschriften mit dem Österreichischen Recht im Bereich des Stoffrechtes
Das umweltbezogene Stoffrecht der EU wird zunehmend von EU-Verordnungen dominiert. Verordnungen der Europäischen Union bedürfen keiner Umsetzung, soweit die Verordnungen nicht an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtungen enthalten, auf nationaler Ebene Begleitmaßnahmen, wie zB die Festlegung der zuständigen Behörden („Comptent Authorities“), die Organisation der Vollziehung oder die Erlassung von Sanktionen bei Verstößen, zu erlassen. Das heißt, die darin enthaltenen Regelungen sind unmittelbar anwendbar und gelten direkt gemäß dem EU-Primärrecht in allen Mitgliedstaaten. Wie dies auch in nationalen Gesetzen und Verordnungen der Fall ist, verpflichten sie jene Personen in der EU, die in der jeweiligen EU-Verordnung als sog „Normadressaten“ direkt angesprochen sind. Dazu besteht auch außerhalb der Anwendbarkeit österreichischer Rechtsvorschriften die Möglichkeit, dass Entscheidungen und Beschlüsse der EU-Kommission und fallweise anderer EU-Dienststellen, wie zB der ECHA, als Einzelfallentscheidungen für die Personen, an die sie gerichtet sind, direkte Geltung entfalten und ihre Einhaltung von den Vollzugsbehörden auch zu überwachen ist.
Dennoch gibt es weiterhin immer noch umsetzungsbedürftiges EU-Recht. Dies betrifft insbesondere Richtlinien, aber auch Entscheidungen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind und für ihre Geltung erst nationaler Umsetzungsmaßnahmen in jedem Mitgliedstaat bedürfen. Vielfach handelt es sich dabei noch um „Altbestand“, für den noch keine Regelungen auf unmittelbar rechtswirksame Verordnungen (des Europäischen Parlaments und des Rates bzw Durchführungsverordnungen der Kommission) als Neufassung erlassen wurden.