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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.53 Zu § 72 ChemG 1996

Für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gilt grundsätzlich das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52/1991 idgF. Dies bedeutet, dass in erster Linie die zur Vertretung einer juristischen Person (zB AG, GmbH) nach außen beauftragten Personen für Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich zu haften haben. Einen Sonderfall stellt die Regelung zur Verantwortlichkeit des Giftbeauftragten in § 44 ChemG 1996 dar, der auch persönlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Sonst richten sich Verwaltungsstrafverfahren gegen die außenvertretungsbefugten „Organe“ von juristischen Personen (zB handelsrechtliche Geschäftsführer).

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