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Neu Dokument-ID: 256302

Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.16 Zu § 31 ChemG 1996

In § 31 ChemG 1996 ist festgelegt, an welche Behörde in Österreich allfällige Anträge zu richten sind, wenn ein Hersteller ausnahmsweise Tenside für gewerblich, industriell oder institutionell verwendete Detergenzien verwenden will, die nicht vollständig biologisch abbaubar sind. Solche Anträge im Sinne des Artikels 5 der EU-Detergenzienverordnung sind in Österreich an den Bundesminister für Umweltangelegenheiten zu richten.

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