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Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.4 Umsetzungsspielraum

Zur Inanspruchnahme des Spielraumes, den die Vorgaben der EU-Umwelthaftungsrichtlinie der nationalen Umsetzung übrig gelassen haben, ist festzustellen, dass dieser bei der Rechtssetzung in Österreich durchaus genutzt worden ist, und durchaus in plausibler Art und Weise genutzt worden ist. Da es sich ja um reines Verwaltungsrecht und nicht um wirkliches Haftungs- bzw Schadenersatzrecht handelt, ergibt die von der EU-Haftungsrichtlinie her prinzipiell mögliche Verknüpfung verschiedener Verpflichtungen mit Fragen nach der Schuldhaftigkeit des Handelns des Betreibers (siehe Art 3 Abs 1 lit b der EU-Umwelthaftungsrichtlinie) und insbesondere die Ausnahme von der Kostentragungspflicht für nicht schuldhaft herbeigeführte Schäden bzw für im „Normalbetrieb“ entstandene Schäden (siehe Art 8 Abs 4 der EU-Umwelthaftungsrichtlinie) überhaupt keinen Sinn. Zum einen fehlt hier in der EU-Umwelthaftungsrichtlinie die Anknüpfung an ein rechtswidriges Handeln, denn ohne eine Rechtsverletzung iSe Schutzgesetzverletzung ist es nach allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen nicht möglich, eine Handlung (oder Unterlassung) als schuldhaft (fahrlässig bzw vorsätzlich) zu qualifizieren. Natürlich könnte man auch eine verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) vorsehen, aber dann ist gerade die Bezugnahme auf schuldhaftes Verhalten fehl am Platz. Eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht für den Normalbetrieb würde zudem ja geradezu dazu berechtigen, bei den betroffenen Tätigkeiten (kostenlos) die Umwelt zu schädigen – womit ein Gutteil des bestehenden besonderen Verwaltungsrechtes, das ja eigentlich dazu da ist, ua auch derartige Schädigungen von vorne herein zu verhindern, unterlaufen bzw ausgehebelt werden würde. Eine Sanierungspflicht für Umweltschäden, für die der verursachende Betreiber keine Kosten zu tragen hätte, würde die Kosten zur Gänze auf die öffentliche Hand überwälzen, was wohl als Gegenteil einer Regelung nach dem Verursacherprinzip und als einer Umwelthaftung von verantwortlichen Betreibern völlig entgegenlaufend bewertet werden müsste. So gesehen kann das B-UHG als – im gegebenen Umfeld – durchaus ausgewogen betrachtet werden, auch wenn die praktischen Auswirkungen dieser Umwelthaftungsbestimmungen sehr begrenzt sein dürften.

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