8.2.73 Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6)
In Eintrag 70 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen betreffend das Inverkehrbringen von Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6), CAS-Nr 540-97-6 festgelegt. Die Verordnung (EU) 2024/1328 vom 16. Mai 2024 inkludierte diese in Anhang XVII. Diese Beschränkungsinitiative wurde durch die Europäische Kommission gesetzt. Vom Eintrag 70 sind auch zwei andere Siloxane, Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) und Decamethylcyclopentasiloxan (D5), umfasst, die allerdings bereits 2018 dort aufgenommen wurden. Die Beschränkungsmaßnahmen sind für alle drei Stoffe ähnlich, aber nicht in allen Details gleich.