2.2.20 Zu § 35 ChemG 1996
Der giftrechtliche Teil des ChemG 1996 (III. Abschnitt §§ 35–48) enthält spezielle Bestimmungen für akut toxische Stoffe der Kategorien 1, 2 und 3 sowie für Stoffe, die eine spezifische Zielorgantoxizität, Kategorie 1, bei einmaliger Exposition aufweisen. Das sind also bestimmte Stoffe mit schwerwiegenden, die Gesundheit beeinträchtigenden Eigenschaften sowie für Gemische aus solchen Stoffen, sofern auch diese Gemische denselben Gefahrenkategorien zuzuordnen sind. Der III. Abschnitt ChemG 1996 wird auch als Giftrecht bezeichnet.