2.1.1 Einzelne Bestimmungen der GiftV 2000
Geltungsbereich – Definition der Gifte (§ 1)
In der Vergangenheit gab es gem § 35 ChemG 1996 „Gifte“ mit unterschiedlichen Rechtsfolgen („Ziffer-1-Gifte“ und „Ziffer-2-Gifte“) und die GiftV 2000 galt nur für die „Ziffer-1-Gifte“. In der geltenden Fassung des ChemG 1996 gibt es (und dies ist für die Verständlichkeit der Regelungen von großem Vorteil) nur mehr eine „Art“ von Giften (diese umfassen natürlich nach wie vor mehrere Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien), und für alle Gifte sind im Chemikalienrecht dieselben Rechtsfolgen festgelegt. Es ist daher naheliegend, dass die GiftV 2000 für diese „Gifte“, wie sie einheitlich im ChemG 1996 definiert sind, gilt. Dies ist nun auch so geregelt. In § 1 der GiftV 2000 in der aktuellen Fassung findet sich zusätzlich zur Beschreibung des Geltungsbereiches („Gifte“) auch wieder – wie in § 35 des ChemG 1996 selbst – die Definition dafür, was nun unter „Giften“ im chemikalienrechtlichen Sinn gemeint ist, einschließlich einer Bezugnahme auf § 35 ChemG 1996 (allerdings ohne den letzten Satz des § 35 ChemG 1996, der sich als Übergangsvorschrift auf „Gifte“ gem den alten Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften bezieht, wiederzugeben). Die ausführliche Wiederholung der Definition der „Gifte“ in § 1 der GiftV 2000 ist eigentlich vollkommen unnötig, man erspart sich dadurch nur im Text des ChemG 1996 nachzuschauen, was man unter „Giften“ versteht (wenn man sich sicher ist, dass die Definitionen in § 35 ChemG 1996 und in § 1 der GiftV 2000 nicht voneinander abweichen – was inhaltlich nicht der Fall ist).