2.9.5 POP-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe, ABl Nr L 169 vom 25.6.2004 S 45, ist eine Verordnung, die den üblichen Rahmen des EU-Chemikalienrechtes überschreitet. Sie enthält nicht nur stoffbezogene Regelungen, sondern darüber hinaus auch betriebsanlagenbezogene und abfallrelevante Vorschriften. Die POP-Verordnung fußt auf einem internationalen Übereinkommen, dem Stockholmer Übereinkommen. Wesentliches Element dieser Verordnung ist das Festlegen von Risikominimierungsmaßnahmen für eine Reihe von persistenten organischen Schadstoffen, die im Anhang der Verordnung gelistet sind. Die Vorkehrungen reichen von generellen Verboten der Herstellung, Vermarktung und Verwendung bestimmter persistenter organischer Schadstoffe über anlagenbezogene Strategien zur Vermeidung der Entstehung und Emission einiger dieser Stoffe bis hin zur Verpflichtung, Lagerbestände an persistenten organischen Schadstoffen als Abfall zu behandeln und nach bestimmten geeigneten Verfahren schadlos zu beseitigen. Stoffe, die in den Geltungsbereich der POPs-Verordnung fallen, sind beispielsweise Dioxine und Furane, polychlorierte Biphenyle oder Hexachlorcyclohexane. Die Mitgliedstaaten müssen der EU-Kommission darüber berichten, wie sie vorgehen, um die Beseitigung der erfassten persistenten Schadstoffe zu gewährleisten. Dafür müssen sie regelmäßig Durchführungspläne vorlegen. Die Europäische Kommission wiederum berichtet an das Europäische Parlament.