2.9 Die EU-Verordnung
Die Verordnung ist für jedermann, an den sie gerichtet ist, verbindlich und gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Verordnungen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, der in der Verordnung genannt wird oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Verordnungen werden sowohl im „ordentlichen“ Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Europäischen Kommission von Europäischem Parlament und von Rat erlassen, als auch als Durchführungsmaßnahmen von der Europäischen Kommission, soweit dies in den Art 290 und 291 AEUV und im jeweiligen Sekundärakt vorgesehen ist. Im EU-Chemikalienrecht ergehen relativ häufig Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission.