3.1.6 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
Die EU-Biozidprodukteverordnung enthält in Art 69 die Anordnungen, wie die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten durchzuführen ist. Diese Anordnungen richten sich direkt an die Normadressaten, also jene natürlichen und juristischen Personen, die Biozidprodukte auf dem Markt bereitstellen. Bundesgesetzlicher Regelungen bedarf es hierzu nur ergänzungsweise insofern, als in der EU-Biozidprodukteverordnung auch auf Regelungen des Chemikalienrechtes verwiesen wird, deshalb sind auch entsprechende innerstaatliche Verweise auf das Chemikaliengesetz 1996 erforderlich.