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Paul Krajnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.3 Abwicklung der behördlichen Aufgaben bei der Wirkstoffbewertung und Zulassung

Der größte Teil des Inhaltes des Biozidproduktegesetzes ist aus naheliegenden Gründen dazu da, um die Rahmenbedingungen für die Abwicklung all der Aktivitäten, die gem der EU-Biozidprodukteverordnung durchgeführt werden müssen, festzulegen. Diese Vorschriften richten sich einerseits an die Unternehmen, die die Genehmigung eines Wirkstoffes erwirken wollen oder die Zulassung eines Biozidproduktes beantragen, indem sie Anforderungen an Art und Inhalt der Anträge sowie die Pflicht zur Vergebührung vorsehen, andererseits an die zuständigen Behörden in Österreich – die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Vollzugsbehörde und Zulassungsstelle sowie die Landeshauptmänner (und deren Organe, die so genannten „Chemikalieninspektoren“) als Überwachungsbehörden. Auch für die Behörden und die Organe werden das – gesetzmäßige – Vorgehen und der Handlungsspielraum bei den durchzuführenden Verfahren vorgegeben. Diese „administrativen“ Regelungen entsprechen weitgehend dem Muster anderer Verwaltungsregelungen, in Bezug auf die Durchführung von Verwaltungsverfahren und an die daran Beteiligten gibt es aber einige ganz spezielle Regelungen, weil die EU-Biozidprodukteverordnung selbst besondere, detaillierte Verfahrensvorschriften enthält und weil mit der Einbeziehung der ECHA in praktisch alle Verfahren diese eine Komponente aufweisen, die nicht automatisch durch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Österreich berücksichtigt ist. Zu den „administrativen“ Regelungen im Biozidproduktegesetz gehören auch Ermächtigungen zu Beschränkungen und Verboten, die – falls notwendig – durch einen Vollzugsakt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen werden können (in Form von Verordnungen).

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