1.2.2 Beurteilung der gefährlichen Eigenschaften
Arbeitgeber müssen die Eigenschaften von Arbeitsstoffen ermitteln.
Die Eigenschaften von Arbeitsstoffen sind im § 40 ASchG angeführt. Das ASchG folgt bei den fünfzehn gefährlichen Eigenschaften für Stoffe und Zubereitungen, die in § 3 Abs 1 ChemG 1996 enthalten sind, den einschlägigen chemikalienrechtlichen Definitionen und Kriterien.
Bei der Beurteilung ist Folgendes zu beachten:
- Manche chemischen Stoffe wirken allergen.
- Bei manchen Stoffen ist die Wirkung auf den Menschen auch den Experten noch nicht ganz klar: Nicht vollständig untersuchte Stoffe sind als solche zu kennzeichnen!
- Besondere Gefahren können auch von Abfällen ausgehen!
Auch können Arzneimittel als Wirkstoffkonzentrat und/oder bei der Herstellung bedeutende Gefahren entwickeln: zB kann feinster Emissionsstaub bei einer Tablettenpressmaschine durch die hohe Wirkstoffkonzentration und andauernde Einwirkung zu einer schädlich wirkenden Arbeitsluftatmosphäre führen!