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Hermann Götsch - Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.2 Beurteilung der gefährlichen Eigenschaften

Arbeitgeber müssen die Eigenschaften von Arbeitsstoffen ermitteln.

Die Eigenschaften von Arbeitsstoffen sind im § 40 ASchG angeführt. Das ASchG folgt bei den fünfzehn gefährlichen Eigenschaften für Stoffe und Zubereitungen, die in § 3 Abs 1 ChemG 1996 enthalten sind, den einschlägigen chemikalienrechtlichen Definitionen und Kriterien.

Bei der Beurteilung ist Folgendes zu beachten:

  • Manche chemischen Stoffe wirken allergen.
  • Bei manchen Stoffen ist die Wirkung auf den Menschen auch den Experten noch nicht ganz klar: Nicht vollständig untersuchte Stoffe sind als solche zu kennzeichnen!
  • Besondere Gefahren können auch von Abfällen ausgehen!

Auch können Arzneimittel als Wirkstoffkonzentrat und/oder bei der Herstellung bedeutende Gefahren entwickeln: zB kann feinster Emissionsstaub bei einer Tablettenpressmaschine durch die hohe Wirkstoffkonzentration und andauernde Einwirkung zu einer schädlich wirkenden Arbeitsluftatmosphäre führen!

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