2.1.7 Zu § 7 ChemG 1996
Mit § 7 ChemG 1996 erfolgt die „Anknüpfung“ des ChemG 1996 an die „CLP-Verordnung“ der EU. In diesem Paragrafen sind die Festlegungen zu den Behördenzuständigkeiten für die Vollziehung der CLP-Verordnung in Österreich festgelegt. Ähnlich wie in § 6 ChemG 1996 zur REACH-Verordnung, ist § 7 ChemG 1996 im Wesentlichen dazu da, um zu zeigen, welche Aufgaben von der „zuständigen Behörde“ für die CLP-Verordnung in Österreich zu erfüllen sind und wie diese Aufgaben wahrzunehmen sind, damit die EU-rechtlichen Pflichten des Mitgliedstaates Österreich erfüllt sind. Es handelt sich also auch bei diesem Paragrafen um eine Regelung verwaltungsorganisatorischer Natur, in dem ausschließlich „Vollzugsaufträge“ des Gesetzgebers an die Verwaltung enthalten sind. Die Personen, die Chemikalien herstellen oder in Verkehr bringen, sind in § 7 ChemG 1996 nicht direkt angesprochen.