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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.23 Zu § 38 ChemG 1996

Die Bestimmung des § 38 ChemG 1996 ist eine Verordnungsermächtigung. Dem Bundesminister für Umweltangelegenheiten ist hier die gesetzliche Befugnis übertragen worden, Ärzte zu bestimmten Mitteilungen zu verpflichten, wenn diese Ärzte Erkrankungen behandeln, die durch eine Chemikalie ausgelöst worden sein könnten. Nach dem Wortlaut des § 38 ChemG 1996 können „Ärzte“ durch Verordnung zu bestimmten Mitteilungen über Erkrankungen (bzw Unfälle) oder deren Folgen dann verpflichtet werden, wenn zumindest der begründete Verdacht besteht, dass eine Erkrankung durch einen Stoff oder ein Gemisch verursacht worden ist. Für die Art der Mitteilung, die aber jedenfalls schriftlich zu erfolgen hat, können in der Durchführungsverordnung nähere Einzelheiten festgelegt werden.

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