2.2 Die inhaltlichen Regelungen des ChemG 1996
Der erste Teil im ersten Abschnitt des ChemG 1996 ist den allgemeinen Bestimmungen (Ziel des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, Definition der gefährlichen Eigenschaften, Beschreibung der CLP-Gefahrenklassen, Festlegung des Geltungsbereiches, Anordnungen zur Vollziehung der REACH-Verordnung, der CLP-Verordnung und der EU-Ozon-Verordnung) gewidmet. Aber auch einige inhaltliche Regelungen betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung – soweit diese Regelungen auf Gesetzesebene verankert sind – sowie zur Festlegung von Verantwortlichkeiten zählen noch zum ersten Abschnitt des ChemG 1996.