6.1 Kurzdarstellung
Die EU-Richtlinie über die Gute Laborpraxis (GLP) übernimmt in einem so genannten „verfügenden“ Teil und in ihrem Anhang die aktuellen, von der OECD entwickelten Grundsätze für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen (Gemischen) in Prüfstellen, also Laboratorien, die Chemikalien untersuchen, in das Recht der Europäischen Union. Sie enthält zu diesem Zweck einige, zum Teil sehr detaillierte Anforderungen an diese Prüfstellen, insbesondere betreffend die Organisation und die Qualifikationen der Mitarbeiter, das notwendige Qualitätssicherungsprogramm, die Geräte, Materialien und Reagenzien, die Prüfsysteme, die Prüf- und Referenzgegenstände, die Standardarbeitsanweisungen sowie betreffend die Prüfungsabläufe. Diese international vereinbarten „Grundsätze der Guten Laborpraxis“ sind von den EU-Mitgliedstaaten nach wie vor in nationales Recht umzusetzen, das heißt, dass die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften erlassen haben müssen, die die Prüfstellen für Chemikalien verpflichten, die Grundsätze der Guten Laborpraxis einzuhalten. Prüfergebnisse – etwa betreffend die gefährlichen Eigenschaften/die Gefahrenklassifizierung von Stoffen – dürfen nur dann anerkannt werden (bzw werden auch international nur dann anerkannt), wenn sie unter Beachtung der genannten Grundsätze der Guten Laborpraxis gewonnen worden sind und das jeweilige Labor über eine gültige GLP-Bescheinigung verfügt. Von diesen Anforderungen sind mit der REACH-Verordnung allerdings die Prüfungen zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften ausgenommen worden, die seither auch in anderen Labors, die über eine allgemeine Qualitätssicherung verfügen, durchgeführt werden dürfen.