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Dokument-ID: 1070949
8.2.21 Zinnorganische Verbindungen
In Eintrag 20 Z 1 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen betreffend zinnorganische Verbindungen als Stoffe und als Bestandteile von Gemischen festgelegt. Hier ist angeordnet, dass biozid wirksame Farben (Anstriche) keine zinnorganischen Verbindungen enthalten dürfen, die nicht chemisch gebunden sind.