1.1.6 Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Die Verordnung EG 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl L 150 vom 20.05.2014, S 195, enthält Regelungen betreffend die Begrenzung der Emissionen bestimmter klimaschädigender Chemikalien mit Treibhausgaspotenzial, u zw der Stoffgruppe der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), der vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) und von Schwefelhexafluorid (SF6), und soll damit zur Reduktion des Treibhauseffektes beitragen. Die von dieser Regelung erfassten Chemikalien sind wegen der im Vergleich zu Kohlendioxid hohen Treibhauswirkung Ziel von Maßnahmen zur Reduktion des Treibhauseffektes. Zu den dafür generell geeigneten Maßnahmen der Beschränkung oder des Verbots der Verwendung dieser Stoffe enthält die Regelung überdies umfangreiche administrative Verpflichtungen für die weiterhin zulässigen Verwendungen. Diese reichen von Aufzeichnungspflichten über Verpflichtungen zur regelmäßigen Durchführung von Dichtheitskontrollen bis hin zu detaillierten Vorgaben über die fachlichen Voraussetzungen bzw den Umfang der Ausbildung von Personen und der Anforderungen an Unternehmen, die beruflich mit fluorierten Treibhausgasen zu tun haben. Zum Zweck der Harmonisierung der Qualifizierung der in diesem Bereich tätigen Personen und Unternehmen enthält das Regelwerk an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gerichtete Anforderungen für die Zertifizierung dieser Personen bzw Unternehmen. Diese insbesondere Kälte- und Klimatechniker betreffenden Voraussetzungen zur Erlangung einer Zertifizierung beinhalten ua Kenntnisse über die Treibhausproblematik und das Wissen über den Umgang mit und die Durchführung von Arbeiten an Geräten mit fluorierten Treibhausgasen, dass ein Entweichen solcher Gase vermieden bzw minimiert wird.