2.2.17 Zu § 32 ChemG 1996
Gem § 32 ChemG 1996 ist der Bundesminister für Umweltangelegenheiten ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaftsangelegenheiten nach dem Stand der Technik iSd § 2 Abs 7 ChemG 1996 zum Schutz der Umwelt, Beschränkungen für bestimmte Inhaltstoffe, insbesondere Tenside, in Wasch- und Reinigungsmitteln (Detergenzien) zu erlassen. Erforderlichenfalls können auch die Methoden zur Bestimmung der erfassten Detergenzien festgelegt werden. Diese Ermächtigung würde es der Vollzugsbehörde erlauben, bestimmte Inhaltsstoffe in Detergenzien zu bezeichnen und Höchstmengen zu verordnen, wenn dies sachlich notwendig wäre. Bisher ist keine Verordnung gem § 32 erlassen worden.