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Dokument-ID: 978766
Beschränkung
Bedingungen für die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen oder das Verbot dieser Tätigkeiten. Die nach REACH auferlegten Beschränkungen werden in Anhang XVII der Verordnung aufgeführt, der den Umfang und die Bedingungen der Beschränkungen festlegt.
(REACH Artikel 3.31)