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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.3 Zu § 3 ChemG 1996

Durch eine Novelle im Jahr 2018 wurde § 3 ChemG 1996 aufgehoben (BGBl I Nr 44/2018). Bis dahin enthielt § 3 die 15 gefährlichen Eigenschaften, die aus dem bis 1. Juni 2015 gültigen und umsetzungsbedürftigen EU-Chemikalienrecht (Stoffrichtlinie, Zubereitungsrichtlinie) stammten. Seit 1. Juni 2015 gelten für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ausschließlich die Regeln der CLP-Verordnung, einer EU-Verordnung. Konsequenterweise wurde deshalb auch die ChemV 1999 mit der Novelle aus 2018 aufgehoben. Diese österreichische Verordnung setzte bis dahin die beiden EU-Richtlinien – Stoff- und Zubereitungsrichtlinie – um.

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