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Dokument-ID: 249891
2.2.26 Zu § 41 ChemG 1996
In § 41 ChemG 1996 sind die Regelungen über die Berechtigungen zur Abgabe und zum Bezug von „Giften“ iSd § 35 ChemG 1996 enthalten. § 41 gilt für Chemikalien, die akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 sind oder die eine spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition) der Kategorie 1 aufweisen.