2.1.5 Zu § 5 ChemG 1996
Die Bestimmungen zum Geltungsbereich des ChemG 1996 sind in § 5 ChemG 1996 geregelt und unterlagen in den letzten Jahren einigen wesentlichen Änderungen, nicht zuletzt einer Novelle in 2018. Davor wurde bereits in 2015 im Rahmen einer Novelle festgelegt, dass der III. Abschnitt des ChemG 1996 (alle besonderen Bestimmungen zu „Giften“) ab dem 26. November 2015 nicht mehr auf Pflanzenschutzmittel anwendbar sein soll, und dass das ChemG 1996 auch nur soweit für Biozidprodukte gelten soll, als nicht Regelungen für Biozidprodukte im Biozidproduktegesetz, BGBl I Nr 105/2013, oder der EU-Biozidprodukteverordnung gelten.