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Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.4 Vorschriften über die Pflichten der Beteiligten an Gefahrgutbeförderungen

Zur Gewährleistung eines größtmöglichen Maßes an Sicherheit in Verbindung mit der Beförderung von gefährlichen Gütern sind von jedem einzelnen Wirtschaftsakteur Sicherheitsbelange zu erfüllen. Als Hauptbeteiligte in der Transportkette werden in dem diese Vorschriften enthaltenden Kap 1.4 des ADR („Sicherheitspflichten der Beteiligten“) der Absender, der Beförderer und der Empfänger bezeichnet, jedoch haben alle ebenfalls Beteiligten, wie zB der Verpacker, der Verlader oder der Entlader, Pflichten wahrzunehmen, wenn es sich jeweils um verschiedene (natürliche oder juristische) Personen handelt (Anm: der „Befüller“ iSd ADR, der hier nicht angeführt ist, wird hierbei ausschließlich als Befüller von Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern betrachtet, nicht jedoch auch als Befüller von Aerosolpackungen). Diese Vorschriften sind auch in das GGBG übernommen worden, wobei Verstöße gegen Vorschriften des ADR jedenfalls nach dem GGBG geahndet werden. Eine wesentliche Rolle nimmt dabei die Position des „Sicherheitsberaters“ ein, den alle mit der Beförderung von Gefahrgut befassten Wirtschaftskreise einzurichten haben. Im Folgenden werden die mit dem ADR festgelegten Anforderungen wiedergegeben, soweit diese mit der Beförderung von Druckgaspackungen in Verbindung stehen:

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