9.1.3 REACH-Helpdesks
Die Einführung von so genannten „REACH-Helpdesks“ ist in der REACH-Verordnung ausdrücklich angeordnet. Bezüglich des Helpdesks der ECHA findet sich diese Arbeitsanweisung in Art 77 Abs2 lit g und j der REACH-Verordnung, für die Helpdesks der Mitgliedstaaten ist die Anordnung in Art 124 zweiter Unterabsatz der REACH-Verordnung enthalten. Mit relativ wenigen Worten wird hier dafür gesorgt, dass die staatlichen Aufgaben um eine weitere Facette bereichert werden, indem angeordnet worden ist, dass die Mitgliedstaaten nationale Auskunftsstellen einrichten müssen, „die die Hersteller, Importeure, nachgeschalteten Anwender und sonstigen interessierten Kreise hinsichtlich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung beraten, insbesondere hinsichtlich der Registrierung von Stoffen nach Art 12 Abs 1“. Dass diese Auskunftsstellen „Helpdesks“ genannt werden, hat keine ausdrückliche Grundlage in der deutschen Fassung der REACH-Verordnung.